Pokerverein Mittelhessen e.V.

Satzung

Satzung Pokerverein Mittelhessen e.V.
Stand: Beschluss Mitgliederversammlung am 03.12.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Pokerverein Mittelhessen e.V.

Er hat seinen Sitz in Ebsdorfergrund bei Marburg.
Aktueller Spielort: Charlys Bar, Temmlerstraße 9a, 35039 Marburg

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu
seinem Namen den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder ist Marburg an der Lahn.

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der
Ausübung des Kartenspiels, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Imagepflege des Pokerspiels. Im Rahmen der
Vereinsgemeinschaft soll das Kartenspiel Poker im sportlichen fairen Wettstreit und
ohne Geldeinsätze jeglicher Art gespielt werden.

Der Verein will mit interner und nach außen gerichteter Öffentlichkeitsarbeit für das
Hobby Pokerspiel im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werben.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Veranstaltung von Pokerturnieren und Ligawettkämpfen,
b) Weiterbildung in Regelkunde und Strategie
c) Information der Öffentlichkeit
d) Zusammenarbeit und Unterstützung von Institutionen, die in der Suchtprävention
tätig sind.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Pokerverein Mittelhessen e.V. durch
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, die im Januar fällig sind und deren Höhe in der Beitragsordnung
festgesetzt sind.
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) durch sonstige Einnahmen, zum Beispiel durch Schulungsveranstaltungen.
Gezielte Zuwendungen (z.B. Spenden für einen bestimmten Zweck) sind zweckgemäß zu verwenden.

Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein durch den Vorstand vorzubereitender Haushaltsplan zur Beschlusslage vorzulegen. Der Haushaltsplan hat planbare Ein- und Ausgaben sowie jeweilige Mittelstände der Sparten und der allgemeinen Vereinsverwaltung auszuweisen. Außerplanmäßige Ausgaben können durch Antrag beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Pokerverein Mittelhessen e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen,
verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden
Verhaltensweisen entschieden entgegen. Jedes Amt ist Frauen/Männern/Divers zugänglich. Satzung und Ordnungen gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen/Männer/Divers gleichermaßen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens (Online-Formular) und einer zweimaligen Gast-Teilnahme (nach Einladung) kann eine Mitgliedschaft vom Vorstand gewährt werden. Das Ziel des Vorstands ist es sich aktiv am Vereinsgeschehene beteiligende Mitglieder zu finden welche gut in das friedliche Miteinander des Vereins passen.

Mit der Unterschrift unter den Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung sowie die Hausordnung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird und läuft auf
unbestimmte Dauer.


§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und Gäste sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
b) die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
d) den satzungsgemäßen Beitrag zu zahlen (Beitragsordnung).
e) bei den Vorbereitungen für einen Spielabend zu unterstützen (z.B. Tisch aufbauen, Stühle
bereitstellen, Tisch abbauen, Registrierung, Spielergebnislisten führen usw.)

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen und gewählt zu werden sowie in den
Organen, Beschlussgremien und sonstigen Gremien sowie den weiteren
Einrichtungen von Pokerverein Mittelhessen e.V. mitzuwirken.
b) den Spielort des Vereins im Rahmen der jeweils geltenden
Nutzungsbedingungen zu benutzen.
c) an den Veranstaltungen im Rahmen der jeweils festgelegten Regeln teilzunehmen

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Gäste können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder elektronische
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und beträgt 3 Monate zum Jahresende.

Die Mitgliedschaft kann seitens Pokerverein Mittelhessen e.V. ferner durch schriftliche
Mitteilung des Vorstandes fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen
Beitragspflichten gegenüber Pokerverein Mittelhessen e.V. im Rückstand und ein in der
Beitragsordnung beschriebenes Mahnverfahren erfolglos geblieben ist.
Nachgewiesener Betrug in jeglicher Form führt zu einer fristlosen Kündigung.
Der Verein Pokerverein Mittelhessen e.V. legt hohen Wert auf Fairplay.

§ 8 Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig, insbesondere, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein in grober Pflichtwidrigkeit nicht nachkommt.

Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der aktuelle Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der aktuellen Beitragsordnung erhoben.
Die Zahlung des Mitgliedbeitrags erfolgt durch Bankeinzug oder bar zum Anfang des Jahres (Januar des neuen Kalenderjahres).

Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder bei deren Ausscheiden aus dem Vorstand
vor Ablauf der Amtszeit
d) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien (z. B. Ausschüsse, etc.)
e) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
f) Genehmigung des Vereinshaushaltes (siehe dazu auch §3 (3))
g) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
h) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
j) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
l) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins.
m) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3.Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per E-Mail eingeladen.
4.Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
c) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichstand entscheidet der Vorstand.
6.Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am aktuellen Standort als Präsenzveranstaltung
statt. Das persönliche Erscheinen wird dabei bevorzugt aber auch eine Teilnahme per Online Zuschaltung (z.B. per Teams) ist möglich – vorausgesetzt der technischen Möglichkeiten auf beiden Seiten.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten
lediglich einen Aufwendungsersatz für nachgewiesene Kosten und Leistungen. Der Vorstand soll sich für seine Zusammenarbeit eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit offener Abstimmung gewählt.
Die Wahl des Vorstandes ist als geheime Wahl durchzuführen, wenn ein Versammlungsteilnehmer einen Antrag auf geheime Wahl stellt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Der Vorstand tritt zu einer Sitzung zusammen, so oft (i.d.R. monatlich) es für die Interessen und Zwecke des Vereins erforderlich ist. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister, beteiligt sind. Der Schriftführer hat hier kein Stimmrecht. Für eine Beschlußfassung ist eine einfache Stimmenmehrheit notwendig. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen gleichberechtigt mit einfacher Mehrheit.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
2) Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte
Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den
Gesamtvorstand beauftragen.
3) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer
beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 14 Datenverarbeitung und Datenschutz

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs, sowie anderer Bereiche des Pokersports, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern und eingeladenen Gästen. Der Verein kann diese Daten in zentrale, themenbezogene Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem wird vom Verein selbst betrieben.

Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich
a) der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verein
b) der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Gästen und dem Verein und
c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, Fotos, Videos, Platzierungsergebnisse und Ranglisten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Homepage des Pokervereins Mittelhessen e.V. und auf der Facebook-Seite sowie Instagram-Seite des Vereins sowie in Printmedien, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht
widersprechen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für die Beschlussfassung ist §11 4 b.) maßgebend.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen.

Personen, die Gestände in den Verein gebracht haben, erhalten dafür ein Vorkaufsrecht.
Sollte dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden, bleibt er wie andere angeschaffte
Gegenstände im Vereinsvermögen und wird behandelt wie in Punkt 3 beschrieben.

Gemietete bzw. geliehene Gegenstände erhalten die jeweiligen Eigentümer zurück.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

Der Antrag muss bereits im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 03. Dezember 2022 von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.

PVM Jahres-Rangliste 2025

Saison 2025

RangSpielerPunkte1. Platz2. Platz3. Platz
1Michael S3190645
2Sascha V.2840363
3Jan K.2680424
4Marco S.2600353
5Silvio W.2470512